
Informationen zum Thema
Asyl und Flüchtlinge im Landkreis Waldshut
Aktuelles:
Auf dieser Seite finden Sie
Informationen zu folgenden Themen:
- Fluchtursachen
- Wer ist zuständig wofür?
- wichtige Fragen zum
Aufenthaltsstatus für Flüchtlinge
-
Fluchtursachen
Auffällig ist, dass nahezu alle
Betroffene aus Ländern stammen, in denen massive
Menschenrechtsverletzungen zum politischen Alltag gehören. Ein
Grund mehr, sich über die Fluchtursachen der Menschen zu
informieren. Beim Klicken auf das Landessymbol erhalten Sie
Informationen zur Geographie und Landeskunde des betreffenden
Landes. (Quelle: CIA- Worldfactbook). Ein paar Grundinformationen
zur Menschenrechtssituation in den betreffenden Ländern erhalten
Sie unten. Für eine detaillierte Auseinandersetzung zu diesem
Thema muß auf die einschlägigen Berichte der
Menschenrechtsorganisationen verwiesen werden.
Algerien (Demokratische
Volksrepublik Algerien)
Seit einigen Jahren herrscht in
Algerien ein allgemeines Klima des Terrors. Viele tausend
Zivilpersonen, darunter Hunderte Frauen und Kinder kamen bei
Massakern ums Leben, die bewaffnete Gruppen in den
ländlichen Gebieten des Landes verüben. Tausende andere
wurden von Angehörigen der Sicherheitskräfte oder von
Milizen, die mit Rückendeckung der Regierung vorgingen,
getötet. Tausende Personen wurden inhaftiert, darunter
vermutlich viele gewaltlose politische Gefangene. Es liegen
zahlreiche Berichte über unfaire Gerichtsverfahren,
Folterungen und Mißhandlungen, und Fälle von
"Verschwindenlassen" sowie Verhängung der
Todesstrafe vor.
Bewaffnete "islamische"
Oppositionsgruppen stehen den Regierungstruppen in nichts
nach. Entführungen, Angriffe auf die lokale
Zivilbevölkerung, Bombenattentate insbesondere im Bereich
der Hauptstadt Algier, Massaker an Dorfbewohnern werden
insbesondere durch die militanten Kämpfer der Groupe
Islamique Arme (GIA) und dem bewaffneten Arm der Front
Islamique du Salut (FIS) der Armee Islamique du Salut (AIS)
gemeldet.
Die Folge ist eine beständige
Eskalation der Gewalt mit der Folge der Verwischung der
Methoden von Terrorismus und Anti- Terrorismus. Die Urheber
der Gewalt sind nicht immer festzustellen.
Die Opfer der Gewalt stammen aus allen
Lebensbereichen. Zu den Zielgruppen der islamistischen
Gruppierungen zählen vor allem die Sicherheitskräfte und
ihre Familien., Regierungsvertreter und Beamte,
Intellektuelle, Künstler, Studenten, Menschenrechtler und
Frauen, die einen westlich orientierten Lebensstil
bevorzugen.
Die Sicherheitskräfte verfolgen
insbesondere die Mitglieder und Aktivisten der islamistischen
Gruppierungen aber auch deren Familien aber auch gewaltlose
Oppositionelle oder Jorunalisten (oft unter dem Vorwurf von
Staatssicherheitsdelikten).
Eine besondere Konfliktregion sind die
Berbergebiete in der Kabylei.
Die Gewalt konzentriert sich vorwiegend
auf Algier und Umgebung sowie die Regionen um Blida, Bouira,
Chlef, Medea und M'Sila.
Algerien gehört, trotz der oben
beschriebenen Probleme, nicht zu den zehn
Hauptherkunftsländern der Flüchtlinge in Deutschland.
Obwohl die Gewalt, wie oben
beschrieben, sowohl vom algerischen Staat als auch von den
islamistischen Gruppierungen ausgeht, haben nur die
Sympathiesanten der letztgenannten eine Chance auf
Anerkennung in Deutschland. Dies, weil nichtstaatliche
Verfolgung nach Ansicht der deutschen Gerichte generell keine
Asylanerkennung nach sich ziehen kann.
Georgien
Immer wieder wird
von Mißhandlungen Gefangener in Georgien berichtet. Mehrere
dutzende Gefangene starben im Jahre 1999 während ihrer
Inhaftierung. Die Behörden behaupteten in diesen Fällen
zumeist, die Betroffenen seien krank gewesen oder hätten
Selbstmord begangen. Hieran bestehen jedoch begründete
Zweifel. Anzunehmen ist, dass zumindest ein Teil der
Gefangenen an Mißhandlungen starben.
Obwohl in Georgien offiziell
lediglich etwa 35.000 Polizisten angestellt sind, wird deren
tatsächliche Zahl auf etwa 80.000 geschätzt. Der Staat ist
nicht in der Lage, die Gehälter zu bezahlen, weshalb die
Beamten von den Bürgern regelmäßig Schutzgebühren
abkassieren.
In der Konfliktregion
Abchasien werden bewaffnete Übergriffe sowohl von den
abchasischen de- facto Behörden als auch von georgischen
Partisanengruppen gemeldet.
Die meisten georgischen
Flüchtlinge im Landkreis Waldshut sind Anhänger des Ende
1993 unter merkwürdigen Umständen ums Leben gekommenen
früheren Staatspräsidenten Swiad Gamsachurdia
("Swiadisten").
Einige führende Mitglieder
der Swiadisten sind derzeit auf der Grundlage fragwürdiger
Strafvorwürfe im Gefängnissen. Die Angaben über die Zahlen
der politischen Gefangenen schwanken zwischen 10 und 200.
Verhaftungen einfacher
Swiadisten finden meistens im Zusammenhang mit politischen
Demonstrationen statt. Diese werden von der georgischen
Polizei mit großer Härte aufgelöst. Allerdings werden die
meisten Inhaftierten nach kurzer Zeit wieder freigelassen.
Georgien gehört nicht zu den
zehn Hauptherkunftsländern. Die Anerkennungszahlen sind sehr
gering. Insbesondere verneinen die Behörden bei den von den
Flüchtlingen vorgetragenen Einzelschicksalen (zumeist kurze
Inhaftierungen und Mißhandlungen durch die Polizei) die
erforderliche Eingriffsintensität.
Bundesrepublik Jugoslawien
Die überwältigende Mehrheit
der Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt aus
der Provinz Kosovo. Nachdem bis zum Beginn der Nato-
Luftangriffe in erster Linie die Volksgruppe der Kosovo-
Albaner unter den Übergriffen der Serben zu leiden hatten,
hat sich das Blatt seit Beendigung der Kampfhandlungen
gewendet. Fanatische Kosovo- Albaner bedrohen nunmehr
Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo, so etwa
die Serben, Bosniaken, Roma und Ashkali. Die Übergriffe habe
vor allem in der Zeit nach dem Krieg pogromartige Ausmaße
angenommen.
Die Anerkennungsquote der
letztgenannten Gruppen im Bezug auf ihre Asylanträge
tendiert gegen Null, da es sich bei der Verfolgung durch die
Kosovo- Albaner nach Ansicht der Gerichte nicht um eine
staatliche Verfolgung handelt. Allerdings trägt die
Bundesrepublik Deutschland der besonderen Situation dieses
Personenkreises dadurch Rechnung, dass ein bundesweiter
faktischer Abschiebungsstop verfügt wurde. So gesehen liegt
die Erfolgsquote der Flüchtlingsbegehren bei fast 100%.
Diese Situation zeigt, wie relativ (und gefährlich)
Zahlenvergleiche im Bereich des Asylrechts sind.
Auch im Jahre 2000 war die
Bundesrepublik Jugoslawien das Hauptherkunftsland für alle
Flüchtlinge. Mittlerweile wurde sie jedoch im Oktober 2000
von Irak und der Türkei übertroffen.
Über die Anerkennungsquote
für Flüchtlinge aus Rest- Jugoslawien lag im Jahr 2000 bei
etwa 1,7%. Allerdings muß berücksichtigt werden, dass das
Bundesamt Asylanträge von Angehörigen der Minderheiten aus
dem Kosovo in diesem Jahr nicht entschieden hat.
Iran
Irak
- Im Irak wird von
zehntausenden Personen berichtet, die in den letzten
Jahren inhaftiert wurden. Darüber werden extralegale
Hinrichtungen vermutet. Das Schicksal tausender
Verschwundener ist nach wie vor ungeklärt. Eine
vollständige Bestandsaufnahme der
Menschenrechtsverletzungen im Irak ist unmöglich, da die
Regierung unter Saddam Hussein unabhängige
Untersuchungen nicht zulässt.
-
- Im Zuge der sog. "Anfal-
Kampagne" 1988 wurde die kurdische Bevölkerung im
Nordirak einer gezielten Vertreibungs- und
Vernichtungspolitik ausgesetzt. In etwa drei bis vier
Monaten "verschwanden" etwa 100.000 Kurden,
etwa 4.000 Dörfer wurden zerstört. Hierbei wurden auch
chemische Waffen eingesetzt. Zahlreiche Opfer wurden
später verhaftet und hingerichtet. Die kurdische
Bevölkerung des Nordirak wurde zwangsweise in den
Sumpfgebieten des Südirak oder in Gebiete an der
jordanischen Grenze angesiedelt.
-
- Die durch die USA
angeführten alliierten Streitkräfte bestimmten
gestützt auf Resulution 688 des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen das Gebiet von der irakischen
staatsgrenze im Norden bis zu der durch die Städte
Zakho- Dohuk- Aqra verbundenen Linie zur Sicherheitszone.
Darüber hinaus besteht seit 19.04.1991 eine
Flugverbotszone nördlichd des 36. Breitengrades.
- Eine Schutzzone für Kurden
existiert allerdings nicht. Es handelt sich vielmehr um
eine zeitlich begrenzte von der zentralirakischen
Verwaltung losgelöste Region ohne völkerrechtlich
garantierten Status. Saddam Hussein hat seine
diesbezüglichen Gebietsansprüche niemals aufgegeben.
Experten halten eine in absehbarer Zeit bevorstehende
Rückeroberung durch die zentralirakischen Regierung für
durchaus wahrscheinlich. Angehörige der irakischen
Sicherheitskräfte und Geheimdienste haben sich von
Anfang an in den Gebieten des Nordirak aufgehalten.
- Allerdings wird auch aus den
unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten des
Nordirak von Übergriffen wie etwa
"Verschwindenlassen", willkürliche
Verhaftungen und extralegale Hinrichtungen durch die
rivalisierenden kurdischen Gruppen KDP und PUK berichtet.
-
- Der Irak gehört seit Jahren
zu den drei Hauptherkunftsländern für Flüchtlinge. Die
Anerkennungsrate (einschließlich
Abschiebungshindernissen) liegt bei 50%. Für Kurden aus
den kurdisch dominierten Provinzen im Nordirak wird
zumeist angenommen, dass sie gefahrlos in diese Gebiete
zurückkehren können (sog. inländische
Fluchtalternative), sodass für diesen Personenkreis eine
Anerkennung meistens nicht erfolgt.
Pakistan
- Die Verfolgungsgründe der
Flüchtlinge aus Pakistan sind vielfältig.
- Eine Hauptgruppe gehört der
Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Die Angehörigen
dieser Gruppe bezeichnen sich selbst als moslemisch,
werden aber von orthodoxen Muslimen in Pakistan als
Ketzer angesehen. Die Ahmadiyya wurde 1889 in der Stadt
Qadia, im heutigen indischen Bundesstaat Punjab von Mirza
Ghulam Ahmad gegründet und ging aus dem sunnitischen
Islam hervor. In Anlehnung an den Namen der Stadt ihres
Gründers werden die Ahmadis auch oft (abfällig)
"Quadianis" genannt. Mirza Ghulam Ahmad wird
von den Ahmadis als der "Verheißene Messias",
als wiedergekehrter Jesus verehrt. Darin sehen die
orthodoxen Muslime einen Verstoß gegen den fundamentalen
Glaubensgrundsatz der Finalität des Propheten Mohammad.
Dies führte dazu, dass die Ahmadiyya im Jahre 1974 kraft
Verfassung zu Nichtmuslimen erklärt wurden. Die
daraufhin verabschiedeten Gesetze legten die Ausübung
und Verbreitung des Glaubens der Ahmadis als Straftat
aus. Dies führt etwa dazu , dass die muslimische
Grußformel "Assalam Aleikum", ausgesprochen
durch einen Ahmadi, mit drakonischen Strafdrohungen
geahndet werden kann.
- In den Landkreisen Waldshut
und Lörrach leben derzeit insgesamt etwa 180 Ahmadis
(nicht nur Asylbewerber), die jedoch nicht alle aus
Pakistan stammen. Es befinden sich Bosnier, Jugoslawen
und Afrikaner darunter.
-
- Andere pakistanische
Flüchtlinge stammen aus der umkämpften Region Kashmir
oder gehören der muslimischen Glaubensrichtung der
Shiiten an. Eine kleine Anzahl sind Angehörige der
Mohajir Quami Movement (MQM), einer Partei der
urdusprachigen muslimischen Einwanderer aus Indien
(Mohajirs). Diese haben sich hauptsächlich in der
Provinz Sindh niedergelassen. Zwischen diesen und den
Einwohnern der Großstädte im Sindh gab es insbesondere
in den 80er Jahren starke religiöse Konflikte.
-
- Pakistan gehört in diesem
Jahr nicht zu den zehn Hauptfluchtländern.
Syrien
- Zahlreiche Personen wurden in
den vergangenen Jahren aus politischen Gründen
festgenommen. Viele von Ihnen verbüßen langjährige
Freiheitsstrafen oder befinden sich nach wie vor ohne
Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft. In
einigen Fällen blieben die Betroffenen sogar inhaftiert,
obwohl die gegen sie verhängten Strafen bereits
verbüßt waren. Von den Festnahmen betroffen sind
insbesondere Kurden, zumeist im Zusammenhang mit der
Organisation kurdischer kultureller Aktivitäten.
Darüber hinaus sind Mitglieder der kommunistischer
Parteien aber auch demokratisch orientierte
Menschenrechtler, Moslembrüder, Angehörige von
Berufsverbänden, Palästinenser oder Libanesen nach
oftmals unfairen Prozessen inhaftiert.
-
- Nicht wenige Asylbewerber aus
Syrien gehören der Glaubensgemeinschaft der Yeziden an.
Die Yeziden werden von den Fachleuten zumeist der
kurdischen Ethnie zugerechnet. Die Abstammung der Yeziden
ist nicht eindeutig gesichert. Die Schiiten leiten sie
von dem Kalifen Jazid I. ab, einem Erzfeind von Mohammeds
Schwiegersohn Ali. Darüberhinaus gilt das Yezidentum als
Geheimreligion. Die Anbetung des Engels Pfau (Melek
Ta'us) gilt für die Muslime als Leugnung der
Einzigartigkeit Gottes.
- Die Yeziden sind in Syrien
tätlichen Übergriffen und Rechtsbrüchen durch ihre
muslimischen Nachbarn ausgesetzt, ohne das der Staat
hiergegen effektiven Schutz gewähren würde. Dies gilt
für die einundzwanzig Dörfer des sog. Afrin- Gebietes
(im NNW von Aleppo) und insbesondere für die Bewohner
des Distrikts El- Hassakeh im Nordosten Syriens nahe der
türkischen Grenze.
- Das Informationszentrum der
Yeziden in Deutschland befindet sich in Hannover.
-
- Mehr Informationen zu den
Yeziden gibt es hier.

-
- Syrien gehört zu den zehn
Hauptfluchtländern. Die Anerkennungsquote
(Asylgewährung oder Feststellung von
Abschiebungshindernissen) liegt bundesweit bei etwa 10-
11 %.
Türkei
- Festnahmen wegen gewaltfreien
politischen Engagements, systematische Folterungen auf
den Polizei- und Gendarmeriestationen,
Verschwindenlassen, vermutete extralegale Hinrichtungen,
Todesurteile (allerdings ohne Vollstreckung) werden aus
der Türkei berichtet. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat die Türkei wiederholt zu
Entschädigungszahlungen wegen Folter und Mißhandlung
verurteilt.
- Selbst Kinder bleiben von den
Folterungen auf den Polizeistationen nicht verschont.
- Die Türkei erkennt das Recht
auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht
an und bietet Wehrpflichtigen nicht an, einen zivilen
Ersatzdienst zu leisten.
-
- Eine Hauptursache für die
Massenflucht ist der seit Jahren anhaltende
Kurdenkonflikt mit der Tötung und Vertreibung von
Tausenden sowie der Zerstörung von tausender Dörfer in
den Notstandsgebieten der Osttürkei.
-
- Auch religiöse Verfolgung
findet in der Türkei statt.
-
- So waren die türkischen und
kurdischen Aleviten in der Vergangenheit mehreren
Pogromen sunnitisch- islamischer Fundamentalisten
ausgesetzt.
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- Auch die Christen sind in der
Türkei religiöser Verfolgung ausgesetzt. Der türkische
Staat bietet hier keinen ausreichenden Schutz. Für die
ortsansässigen Christen im ländlichen Raum des
Südostens, dem Tur Abdin (Provinz Mardin) wird sogar vom
Bundesamt Asyl- oder Abschiebungsschutz gewährt.
-
- Dasselbe gilt für die
Yeziden in den türkischen Südostprovinzen Sanli Urfa,
Mardin und Sirnak. Die Yeziden werden von den Fachleuten
zumeist der kurdischen Ethnie zugerechnet. Die Abstammung
der Yeziden ist nicht eindeutig gesichert. Die Schiiten
leiten sie von dem Kalifen Jazid I. ab, einem Erzfeind
von Mohammeds Schwiegersohn Ali. Darüberhinaus gilt das
Yezidentum als Geheimreligion. Die Anbetung des Engels
Pfau (Melek Ta'us) gilt für die Muslime als Leugnung der
Einzigartigkeit Gottes.
- Die Yeziden werden ebenso wie
die Christen durch kurdisch- islamische Stämme verfolgt,
ohne dass der türkische Staat hiergegen ausreichenden
Schutz gewähren würde.
- Mehr Informationen zu den
Yeziden gibt es hier.

-
- Die Türkei ist seit Jahren
neben der Bundesrepublik Jugoslawien und dem Irak eines
der drei Hauptherkunftsländer von Flüchtlingen in
Deutschland. Die Anerkennungsrate bei den türkischen
Flüchtlingen liegt bei etwa 15%. Wenn man die Verfahren
ausklammert, die sich ohne Entscheidung erledigen, liegt
die Anerkennungsquote (Asyl- und Abschiebungsschutz sogar
bei ca. 22%.
Wer ist im Landkreis zuständig wofür?
Schwierigkeiten bereitet dem
Rechtssuchenden zumeist die verwirrende Vielzahl von
Zuständigkeiten der einzelnen Behörden. Hierdurch entsteht oft
unnötiger Zeitverlust. Die wichtigsten Zuständigkeitsregelungen
sind aus diesem Grunde unten aufgelistet.
An wen muß ich mich wenden, wenn
ich Fragen habe zu:
- Abschiebung
- Anerkennung als Flüchtling
- Arbeitserlaubnis
- Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen, -gestattungen, Duldungen
- psychischen Problemen im
Zusammenhang mit erlittener Folter
- Asylbeantragung in einem anderen Land
- Lebensunterhalt durch öffentliche Leistungen
- freiwilliger Rückkehr
in das Heimatland
- Weiterwanderung
-
-
-
-
- Muß jeder Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen?
Zuständigkeiten
- Hier ist zu differenzieren.
Hat der Betroffene früher ein Asylverfahren durchlaufen, so ist zuständig für die
Abschiebung die
-
Bezirksstelle für Asyl, Freiburg
- In den Fällen, in denen der
Flüchtling kein
Asylverfahren
durchlaufen hat ist zuständig die lokale
Ausländerbehörde.
-
- Dies ist für alle
Betroffenen, die im Landkreis außerhalb der Stadt
Waldshut- Tiengen wohnen:
-
Ausländerbehörde
des Landkreises Waldshut
- Für die Betroffenen, die im
Bereich der Stadt Waldshut- Tiengen gemeldet sind:
-
Ausländeramt
der Stadt Waldshut- Tiengen
- Für alle Fragen, die die
Prüfung der politischen Verfolgung und damit die
Anerkennung als Flüchtling zum Thema haben, ist im
Bereich des Asylverfahrens ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge zuständig. Da leider von den Gerichten
hingenommen wird, dass der Einzelentscheider, der die
Anhörung durchgeführt hat, nicht identisch sein muß
mit der Person, die die Entscheidung über das
Asylbegehren trifft, kommt es vor, dass die Akte des
Betroffenen aus Gründen unterschiedlicher
Arbeitsbelastung der einzelnen Dienststellen zur
Bescheiderteilung zu einer anderen Außenstelle des
Bundesamts gesandt wird.
- Die meisten Flüchtlinge, die
im Landkreis Waldshut leben, wurden von den Außenstellen
Reutlingen und Freiburg zugewiesen. Die Zentrale des Bundesamts befindet sich in Nürnberg.
-
- Das Bundesamt ist auch im Internet vertreten.
-
- Die Entscheidungen des
Bundesamts können gerichtlich überprüft werden.
-
- Für Flüchtlinge, die ihren
Wohnsitz im Landkreis Waldshut haben, ist für die
Klageerhebung immer zuständig das
-
Verwaltungsgericht
Freiburg.
-
- Achtung! Mündliche
Verhandlungen finden auch manchmal in der Nebenstelle des
Verwaltungsgerichts, Basler Straße 8 in Freiburg
statt.(Ladung beachten!!!)
-
- Wenn der Flüchtling zum
Zeitpunkt der Klageerhebung noch in einer anderen
Außenstelle gewohnt hat, oder während des
Asylverfahrens in den Landkreis Waldshut umverteilt
wurde, kann ein anderes Verwaltungsgericht zuständig
sein.
- Hier muß differenziert
werden:
-
I.
- Als erstes muß geprüft
werden, ob der Betroffene überhaupt arbeiten darf.
- Dies ist ausnahmslos verboten
für Flüchtlinge, die verpflichtet sind, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (längstens drei Monate
nach Antragstellung).
-
- Für die Asylbewerber, die
sich bereits im Landkreis Waldshut befinden, trifft dies
nicht mehr zu, da sie ja bereits außerhalb einer solchen
untergebracht sind.
- In den meisten Fällen ist
diesem Personenkreis die Arbeitsaufnahme erlaubt. Um das
festzustellen, genügt ein Blick in das Ausweispapier.
- Die Aufenthaltsgestattung
bzw. die erteilte Duldung ist dann mit dem folgenden oder
einem ähnlichen Vermerk versehen:
-
"Selbständige
Erwerbstätigkeit oder vergleichbare
unselbständige Erwerbstätigkeit nicht
gestattet. Arbeitserlaubnispflichtige
Erwerbstätigkeit nur mit gültiger
Arbeitserlaubnis gestattet."
- In diesem Fall stehen der
Arbeitsaufnahme von Seiten der Ausländerbehörde keine
Einwände entgegen.
-
- Wenn in der
Aufenthaltsgestattung der Vermerk:
"Arbeitsaufnahme
nicht gestattet"
- steht, dann muß der
Betroffene, bevor er sich um Arbeit bemühen kann, erst
mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen, um diese
Auflage zu beseitigen.
-
- Zuständig hiefür sind für:
-
- Asylbewerber im laufenden
Verfahren: die örtliche Ausländerbehörde
- Dies ist für alle
Betroffenen, die im Landkreis außerhalb der Stadt
Waldshut- Tiengen wohnen:
-
Ausländerbehörde
des Landkreises Waldshut
- Für die Betroffenen, die im
Bereich der Stadt Waldshut- Tiengen gemeldet sind:
-
Ausländeramt
der Stadt Waldshut- Tiengen
- bereits abgelehnte
Asylbewerber mit einer Duldung: das Regierungspräsidium
- Geduldete, die kein
Asylverfahren durchlaufen haben: die örtliche
Ausländerbehörde (siehe oben).
-
- Zeigt die Ausländerbehörde
kein Einsehen, muß unter Umständen geklagt werden.
Zuständig ist dann das Verwaltungsgericht Freiburg. (Fristen beachten!)
II.
Sobald
feststeht, dass der/die Betroffene ausländerrechtlich
arbeiten darf, kann er/sie auf Arbeitssuche gehen.
Er/sie muß
Kontakt zu einem Arbeitgeber aufnehmen. Dieser wird dann
eine Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt beantragen. Sobald
diese Erlaubnis vorliegt, kann die Arbeit aufgenommen
werden.
Dies klingt
einfach. Die praktischen Probleme liegen letztendlich
darin, dass das Arbeitsamt eine sogenannte
Vorrangprüfung durchführt. Dies bedeutet, dass
zunächst deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die
diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich
gleichgestellt sind, gesucht werden.
Im Mai 1997
hat das Bundesarbeitsministerium verfügt, dass bei allen
Bürgerkriegsflüchtlingen, Asylbewerbern und Geduldeten
die nach dem 15.Mai 1997 ohne Einzelfallprüfung das
Vorhandensein vorrangig berechtigter Arbeitnehmer
unwiderlegbar vermutet wird (sog. "Blüm-" oder
"Clever- Erlaß"). Diese Regelung lief auf ein
praktisches Arbeitsverbot für den betroffenen
Personenkreis heraus und wurde von einigen
Sozialgerichten der Bundesrepublik für rechtswidrig
gehalten.
Ab 01.01.2000
gilt diese Regelung nicht mehr!!!
Die
individuelle Vorrangprüfung bleibt allerdings erhalten.
Dies bedeutet, es wird jetzt im Einzelfall geprüft, ob
es tatsächlich bevorrechtigte Arbeitnehmer gibt.
Darüberhinaus besteht eine generelle Wartezeit für den
o.g. Personenkreis von 12 Monaten.
Es empfiehlt
sich jedoch für alle Asylbewerber und Geduldete, die
bereits seit einem Jahr in der Bundesrepublik sind, sich
um Arbeit zu bemühen und dann Anträge auf
Arbeitsgenehmigungen zu stellen.
Zuständig
hierfür ist das örtliche Arbeitsamt.
- Sollte das Arbeitsamt zu
keiner positiven Entscheidung bereit sein, so kann Klage
erhoben werden beim Sozialgericht Freiburg.
-
- Die Klage vor dem
Sozialgericht ist kostenfrei, was die Gerichtsgebühren
betrifft. Es besteht kein Anwaltszwang.
-
noch nicht belegt
- Zuständig ist hier stets das
Kreissozialamt, unabhängig davon, ob es sich um
Asylbewerber oder anerkannte Flüchtlinge handelt.
Allerdings gibt es für die verschiedenen Personenkreise
innerhalb des Hauses Kompetenzabgrenzungen.
- derzeit noch nicht belegt
- derzeit noch nicht belegt
- Es versteht sich von selbst,
dass psychische Probleme, welche im Zusammenhang mit
erlittener Folter entstanden sind, in fachkundige Hände
gehören. Dies gilt natürlich in erster Linie für die
Behandlung selbst, kann jedoch auch für die Darstellung
des erlittenen Verfolgungsschicksals und den damit
verbundenen Chancen im Anerkennungsverfahren von Belang
sein.
-
- Wichtige Adressen, an die man
sich wenden kann, sind in der Nähe:
-
-
die Psychosoziale
Beratungsstelle in Freiburg
- sowie das
-
Behandlungszentrum für
Folteropfer in Ulm
- Leider sind die Wartelisten
sehr lang. Probleme gibt es auch mit der Finanzierung
einer Therapie.
- derzeit noch nicht belegt
Muß jeder Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen?
- Grundsätzlich: ja
- Einschlägig ist hier der §
53 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz. Nach dieser Vorschrift
sollen, "Ausländer, die einen Asylantrag gestellt
haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden".
- Somit bleibt dem Betroffenen
im Allgemeinen nichts anderes übrig, als in eine
Gemeinschaftsunterkunf zu ziehen.
- Aber: es gibt natürlich auch
Fälle, in denen eine solche Maßnahme den Betroffenen
schlichtweg nicht zumutbar ist. Dies ist etwa bei
schwerer Krankheit von Familienmitgliedern der Fall. Es
sind aber auch andere Gründe denkbar.
In einem solchen Fall muß die
Behörde bei der Frage, ob die betroffene Person in die
Gemeinschaftsunterkunft umziehen muß eine sorgfältige
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und den
Belangen des Ausländers vornehmen.
- Tut sie das nicht (und dies
ist in der Praxis leider die Regel) so sollte unbedingt
das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen werden.
-
- Derzeit betreibt der
Landkreis drei Gemeinschaftsunterkünfte:
-
- Stiegstraße 115, 79774
Albbruck- Unteralpfen ("Der Stieg")
- Horbener Str.21, 79777
Ühlingen- Birkendorf
- Bahnhofstraße 4/10,
79774 Albbruck
-
- Flüchtlinge, die bereits vor
dem 01.04.1998 in Deutschland waren, sind in den meisten
Fällen kommunal untergebracht.
Die wichtigsten Adressen:
- Arbeitsamt
Lörrach
- Brombacher Str.2, 79539
Lörrach
- Tel.: (07621) 178-0, Fax:
(07621) 178- 324
- Geschäftsstelle
Waldshut- Tiengen
- Waldtorstraße 1A, 79761
Waldshut- Tiengen
- Tel.:(07751) 919-0, Fax:
(07751) 919- 199
- Behandlungszentrum für Folteropfer
Ulm
- Seelengraben 22, 89073 Ulm,
- Tel. 0731- 22833, Fax: 0731-
22831
Bezirksstelle
für Asyl, Wiesentalstraße 20, 79115 Freiburg i.Br., Herr Heyne,
Tel.: 0761/ 40101-142, Fax: 0761/ 40101-100
Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge
- Zentrale:
- Frankenstraße 210, 90461
Nürnberg,
- Tel.(0911) 943-0, Fax: (0911)
943- 40 00
- Email: Poststelle@bafl.bund400.de
-
- Aussenstelle Reutlingen
- Ringelbachstraße 195 Geb.41,
72762 Reutlingen
- Tel.: (07121) 2417-0, Fax:
(07121) 2417- 399
-
- Außenstelle Freiburg
- Wiesentalstraße 20, Haus 50
- Tel: (0761) 4583- 0, Fax:
(0761) 4583-199
-
- Außenstelle Karlsruhe
- Durlacher Allee 100
- 76137 Karlsruhe
- Tel: (0721) 9653- 0, Fax:
(0721) 9653- 199
Große Kreisstadt Waldshut- Tiengen,
Ordnungsamt- Ausländerwesen- , Wallstraße 26- 28, 79761
Waldshut- Tiengen, Sachgebietsleiter: Herr Proba, Tel.: 07751/
833- 176, Fax: 07751/ 833- 127, email: wproba@waldshut-tiengen.de
Amt für
Staatsangehörigkeitsrecht und Ausländer des Landratsamts
Waldshut, Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut- Tiengen, Amtsleiter
Herr Nüßle
Tel.: 07751/
86-0 (Vermittlung), Fax 07751/ 86-159
Kreissozialamt des Landratsamts Waldshut, Kaiserstraße
110, 79761 Waldshut- Tiengen, Amtsleiterin Frau Junger
Tel.: 07751/ 86- 0 (Vermittlung),
Fax 07751/ 86-159
- Psychosoziale Beratungsstelle für
Migranten und ihre Familien
- Schwimmbadstraße 38, 79100
Freiburg
- Tel.: 0761/ 88 50 847
-
- Sozialgericht Freiburg
- Habsburger Str. 127
- 79104 Freiburg
- Tel.: (0761) 20713-0, Fax:
(0761) 20713-10
Verwaltungsgericht
Freiburg, Dreisamstraße 9-9a, 79098 Freiburg, Tel.: 0761/ 205-0
(Vermittlung), Fax: 0761/ 205- 28 80
Der Aufenthaltsstatus für Flüchtlinge
- Der Aufenthaltsstatus eines
Flüchtlings richtet sich nach dem konkreten Stand seines
Asylverfahrens. Hierbei treten immer wieder
Mißverständnisse zwischen den Betroffenen und den
Behörden auf, sodass an dieser Stelle eine Klärung der
grundlegenden Begriffe, die hierbei immer wieder eine
Rolle spielen, angebracht ist. Ich beschränke mich bei
den weiteren Ausführungen auf die Situation der noch
nicht anerkannten, bzw. abgelehnten Flüchtlinge, da die
Klärung des (weiteren) Aufenthaltsstatus für diesen
Personenkreis erfahrungsgemäß am dringlichsten ist.
Ein wichtiger Grundsatz vorneweg:
Die Klärung des Aufenthaltsstatus
mag im Einzelnen schwierig sein, nicht hinnehmbar und in jedem
Fall rechtswidrig ist es jedoch, dem Betroffenen überhaupt
keinen solchen zuzubilligen.
Eine Person, die nicht sofort
abgeschoben werden kann, hat in jedem Fall Anspruch auf Erteilung
einer Duldung, und zwar unabhängig davon, ob sie die
Unmöglichkeit der Abschiebung selbst durch ihr Verhalten
verschuldet hat oder nicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht
bereits im Jahre 1997 entschieden.
Die wichtigsten Begriffe
betreffend den Aufenthaltsstatus von Flüchtlingen sind
- 1. die Aufenthaltsgestattung
- 2. die Duldung
-
- Wichtig ist in diesem
Zusammenhang, dass weder die Aufenthaltsgestattung noch
die Duldung eine Aufenthaltsgenehmigung darstellen.
-
Die Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltsgestattung wird
demjenigen erteilt, der um Asyl nachsucht. Es ist ein
Aufenthaltsstatus der zwecks Durchführung des Asylverfahrens
vergeben wird. Ausschließlich Asylbewerber im laufenden
Verfahren können somit eine Aufenthaltsgestattung bekommen. Aus
diesem Grund sind die Voraussetzungen der Erteilung einer solchen
auch nicht im Ausländergesetz sondern im Asylverfahrensgesetz
geregelt.
Das Asylverfahren dauert von der
Stellung des (ersten) Asylantrages beim Bundesamt bis zur letzten
unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag.
Besondere Bestimmungen gelten dann, wenn der Asylbewerber einen
zweiten Asylantrag stellt (sog. Folgeantrag).
Die Aufenthaltsgestattung kann mit
verschiedenen Auflagen (etwa betreffs des Aufenthaltsortes oder
einer eventuellen Arbeitsaufnahme) versehen werden.
Die Duldung
Die Duldung ist nicht auf den
Personenkreis der Asylbewerber beschränkt. Demzufolge ist sie
auch nicht im Asylverfahrensgesetz sondern im Ausländergesetz
geregelt.
Jeder Ausreisepflichtige, egal auf
welchem Grund diese Ausreisepflicht beruht, kann eine Duldung
erhalten, sofern die Abschiebung, also die Beendigung des
Aufenthaltes durch Verwaltungszwang, nicht durchgeführt werden
kann. Sie ist insbesondere auch dann zu erteilen, wenn der
Ausländer zwar nicht abgeschoben werden kann aber freiwillig
ausreisen könnte(siehe oben). Dieser Umstand wird von den
Ausländerbehörden nicht immer beachtet .
Im Allgemeinen erhält der
Flüchtling eine Duldung dann, wenn sein Asylverfahren
rechtskräftig abgeschlossen und keine Anerkennung erfolgt ist.
Die Ablehnung des Asylantrages hat nämlich grundsätzlich zur
Folge, dass das Bundesamt eine sogenannte Ausreiseaufforderung
mit Abschiebungsandrohung erläßt. Dies sind die formalen
Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwanges.
Eine Besonderheit liegt dann vor,
wenn das Asylverfahren negativ beendet ist und der Betroffene
einen sogenannten Asylfolgeantrag stellt.
Mit der Stellung des Antrages
ändert sich vorerst an seinem Aufenthaltsstatus (Duldung)
nichts. Das Bundesamt prüft nämlich erst einmal, ob es
überhaupt ein zweites Asylverfahren durchführt. In der
überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist dies nicht der Fall. Dies
hat seinen Grund darin, dass im Falle der tatsächlichen
Durchführung eines zweiten Asylverfahrens die Ausreisepflicht
entfällt und der Betroffene wieder eine Aufenthaltsgestattung
erhält.
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- Die vorliegenden
Informationen wurden zusammengestellt von
- Stephen Helmes
- Tel.: (07751) 66 52
- Fax: 07751/ 70993
- email: StephenHelmes@swol.de
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Für Anregungen bin ich dankbar.
Allerdings weise ich darauf hin, dass Fragen zu Einzelfällen an
dieser Stelle nicht beantwortet werden können.
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